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ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin (Trainerin) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers/der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

2.1 Der Umfang eines konkreten Trainingsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Eine Buchung von Terminen über die Website reicht für ein Zustandekommen eines Trainingsauftrages nicht aus. Eine Dienstleistung durch die Auftragnehmerin kommt ausschließlich durch einen gesondert, schriftlich vereinbarten und von beiden Seiten unterschriebene Auftrag zustande.

 

2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeberin.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers, der Auftraggeberin - Vollständigkeitserklärung

 

3.1 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Trainingsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Trainingsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

3.2 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Trainings umfassend informieren.

 

3.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

 

3.4 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

 

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber/der Auftraggeberin Bericht zu erstatten.

 

5.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums

 

6.1  Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Unterlagen zur Trainingsdurchführung, Lehrmaterialien, Übungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von der Auftraggeberin von dem Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeberin, der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.2  Der Verstoß des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7.  Gewährleistung

 

7.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber/die Auftraggeberin hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers/der Auftraggebersin erlischt nach drei Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

8. Haftung / Schadenersatz

 

8.1 Die Auftragnehmer:in haftet dem Auftraggeber/der Auftraggeberin für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.

 

8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Aufraggebersin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

8.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin bzw. deren beauftragten Dritte zurückzuführen ist.

 

8.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber/die Auftraggeberin ab. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

 

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin erhält.

 

9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftraggebers/der Auftraggeberin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

 

9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter, denen er/sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung von den von ihr beauftragten Dritten, sofern diese im Rahmen eines eigenen Werkvertrags tätig werden.

 

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussage- und Anzeigeverpflichtungen.

 

9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Auftraggeberin/derAuftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

10. Honorar

 

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen sowie dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.

 

10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine Rechnung mit allen erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zusätzlich zu ersetzen.

 

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeberin liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

 

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

11. Elektronische Rechnungslegung

 

11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber/der Auftraggeberin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12. Rücktrittsrecht

 

12. Dauer des Vertrages

 

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich bei einem individuellem Training bzw. Seminar mit dem Abschluss des Trainings und der entsprechenden Rechnungslegung. Bei einem e-learning endet der Vertrag mit Abschluss/Abbruch des e-learnings von Seiten Auftragnehmerin/Auftragnehmer.

 

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder

  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen, oder

  • wenn die Leistung von der Auftragnehmerin aufgrund von längerer Krankheit oder sonstigen Umständen, die von ihr nicht beeinflusst werden können, nicht erbracht werden kann

Im Falle einer Vertragsauflösung wird bei begonnenen e-learnings der Zahlungsbetrag nicht refundiert. Bei Seminaren und Präsenzeinheiten werden geleistete Stunden in Rechnung gestellt.

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.

 

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren bzw. Mediatorinnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen

rechtliche Schritte eingeleitet.

 

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberaterinnen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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